Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bestrahlung, Laborprüfung und Verpackung

 

der BBF Sterilisationsservice GmbH, Willy-Rüsch-Straße 10/1, 71394 Kernen i.R.

gegenüber Unternehmern i. S. des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

(Stand: 3/2023)

 

 

1. Allgemeines und Geltungsbereich

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote (gemeinsam nachfolgend: Leistungen) der BBF Sterilisationsservice GmbH (nachfolgend: BBF) erfolgen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind Bestandteil aller Geschäfte, die BBF und der Auftraggeber tätigen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und soweit nicht ausdrücklich andere Bedingungen oder Bestimmungen vereinbart werden. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge und Geschäfte mit dem Auftraggeber. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn BBF solchen nicht (nochmals) ausdrücklich widerspricht oder auf ein Schreiben Bezug nimmt das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

 

2. Lieferungen, Leistungen und Angebote

2.1
BBF erbringt Dienstleistungen als Einzelleistungen innerhalb des Produktionsprozesses des Auftraggebers in Form von Bestrahlung der Ware innerhalb eines Bestrahlungszyklus und/oder Laborprüfungen an Proben und/oder Verpackung. Werkvertragliche Leistungen schuldet BBF nicht, insbesondere nicht die Herbeiführung eines mit der Bestrahlung bezweckten Erfolgs, etwa der Sterilisation (Keimfreiheit/Befreiung von Verunreinigungen) der Ware oder der Verwendbarkeit der Prüfungsergebnisse der Proben. BBF gibt Erklärungen im Rahmen der objektiven Anwendung der Sachkunde ab und haftet insbesondere insoweit auch nicht für Nachteile, die dem Auftraggeber aus der (Nicht-)Übereinstimmung mit den für die Ware anwendbaren Zertifizierungs-/Zulassungsvorschriften entstehen (z. B. Nichterteilung/Widerruf/Entzug/Ruhen eines Zertifikats/einer Zulassung). Der Auftraggeber trägt das Risiko der Verwertbarkeit der von BBF erbrachten Lieferungen, Leistungen und Angebote. Das Auftragsverhältnis wird durch den konkreten Auftrag beschränkt.

2.2
Bei der Leistungserbringung legt BBF die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Dokumente, Proben, Materialien und Waren zugrunde, z. B. durch den Auftraggeber angegebene Strahlendosis sowie die Packanordnung/Dosisverteilungskartierung oder spezifische Prüfanweisungen/Prüfpläne des Auftraggebers (im Folgenden: Auftraggeber-Material). Die Durchführung von Validierungen und die Verantwortung hierfür liegt beim Auftraggeber. Bei der vom Auftraggeber gewünschten Durchführung von nicht validierten Bestrahlungsprozessen erkennt der Auftraggeber an, dass die Einhaltung der geforderten Zieldosis innerhalb des Bestrahlungsgebindes nicht gewährleistet werden und der gemessene Wert am Routinemesspunkt von diesen abweichen kann. Das Auftraggeber-Material prüft BBF nicht und übernimmt keine Haftung im Hinblick auf dessen Tauglichkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit sowie im Hinblick auf daraus resultierende Folgen. BBF hat das Recht, Ware und Proben zurückzuweisen, die nicht im ordnungsgemäßen Zustand und/oder für die Leistungserbringung ungeeignet sind, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche herleiten kann. Das Auftraggeber-Material erweitert den Aufgabenbereich oder die vereinbarten Leistungen von BBF nicht und schränkt diesen nicht ein. Der Auftraggeber erkennt an, dass BBF durch die Leistungserbringung weder in die Position des Auftraggebers noch eines Dritten eintritt noch diesen von seinen Verpflichtungen befreit oder solche übernimmt. Dies gilt insbesondere (ohne Einschränkung hierauf) für Pflichten des Auftraggebers als Hersteller und Inverkehrbringer sowie für Melde-, Beobachtungs- und andere Kontrollpflichten.

2.3
BBF erstellt bei (Labor-)Prüfungen einen Bericht, der die Prüfergebnisse wiedergibt und keine Bewertung der Ergebnisse aus der (Labor-)Prüfung enthält. Bei etwaigen Abweichungen (OOS Resultate) weist BBF auf diese hin, ohne auf Lösungsmöglichkeiten zu verweisen. Der Bericht trifft nur Aussagen zu den Ergebnissen aus den (Labor-)Prüfungen der konkreten Proben, nicht zum Rest von Lieferungen/Partien. Berichte werden in elektronischer Form erstellt und übermittelt (insbesondere per Datenfernübertragung). Der Auftraggeber akzeptiert, dass in elektronischer Form erstellte und übermittelte Berichte verlorengehen, verändert oder verfälscht werden können, nicht gegen Zugriff durch Dritte geschützt sind und BBF für die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit von elektronischer Kommunikation, die den Verantwortungsbereich von BBF verlassen hat, keine Haftung übernimmt. Entsprechendes gilt für Schäden, die im Zusammenhang mit oder aufgrund von Computerviren entstehen. Wünscht der Auftraggeber eine andere Form der Übermittlung, muss dies ausdrücklich vereinbart werden.

2.4
BBF erbringt die Leistungen mit der erforderlichen Sorgfalt gemäß der Vereinbarung. Die vereinbarten Vorgaben des Auftraggebers werden berücksichtigt. Wurden solche nicht vereinbart, erbringt BBF die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik mit der branchenüblichen Sorgfalt unter Beachtung einschlägiger Regelwerke und Handelsbräuche und -praktiken.

2.5
BBF ist berechtigt, Leistungen an Subunternehmer zu übertragen, was der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Bei einer Übertragung darf BBF sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Dokumente, Materialien und Waren, einschließlich des Auftraggeber-Materials, dem Subunternehmer offenlegen

 

3. Vertragsabschluss

3.1
BBF ist an Angebote 14 Tage (ab Datum des Angebots) gebunden. Sämtliche Aufträge bedürfen der Schriftform, wobei Datenfernübertragung ausreicht. Die Annahme des Angebots ist verbindlich und kann entweder durch die Annahme oder Zusendung der Ware erfolgen.

3.2
Bei den Aufträgen handelt es sich um Einzelaufträge, innerhalb derer BBF dem Auftraggeber gegenüber zu Teilleistungen berechtigt ist, wenn diese Teilleistungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar und zumutbar sind.

 

4. (Mitwirkungs-)Pflichten des Auftraggebers

4.1
Der Auftraggeber hat BBF bei der Leistungserbringung zu unterstützen, wozu insbesondere die rechtzeitige und vollständige Zurverfügungstellung des Auftraggeber-Materials (insbesondere Strahlendosis bzw. Spezifikationsnummer zur Bestrahlung sowie Packanordnung/Dosisverteilungskartierung oder spezifische Prüfanweisungen/Prüfpläne) und anderer Informationen und Materialien sowie die Erfüllung der Anforderungen an die technische Verarbeitbarkeit der Ware/Proben gehören. Umstände, die die Leistungserbringung von BBF erschweren oder verunmöglichen, hat der Auftraggeber BBF unverzüglich mitzuteilen.

4.2
Der Auftraggeber trägt die Kosten von BBF für den Zusatzaufwand, der dadurch entsteht, dass BBF infolge verspäteter, unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben oder sonstiger nicht ordnungsgemäß erbrachter Mitwirkungshandlungen oder nicht ordnungsgemäß erfüllter Pflichten des Auftraggebers Leistungen wiederholen muss, diese sich verzögern (z. B. fehlendes Auftraggeber-Material, wie etwa Proben oder Prüfanweisungen) oder weitere Leistungen erforderlich werden (z. B. erneute Prüfung). BBF ist weiter berechtigt, den Zusatzaufwand, z. B. im Falle des Stillstands/Ausfalls der Bestrahlungsanlage (z. B. für Wartungsarbeiten), der durch nicht ordnungsgemäß erbrachte Mitwirkungshandlungen seitens des Auftraggebers (insbesondere die Nichtbeachtung der Verpackungshinweise) hervorgerufen wird, in Rechnung zu stellen. Der angefallene Zusatzaufwand ist – soweit möglich – nach den vereinbarten Vertragspreisen (Einheitspreis, Stundensätze, Personalkosten, Anlagenausfallzeit u. a.) abzurechnen; ist diesbezüglich nichts vereinbart, ist die übliche Vergütung zu zahlen. BBF ist berechtigt, auch bei Vereinbarung eines Fest-/Höchstpreises, solchen Zusatzaufwand zusätzlich abzurechnen.

 

5. Leistungsfristen, Termine, Verzug

5.1
Vereinbarte Leistungsfristen sind für BBF nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Sie verlängern sich, (i) wenn der Auftraggeber seinen (Mitwirkungs-)Pflichten nicht, nicht ordnungsgemäß oder verspätet nachkommt und (ii) durch von BBF rechtmäßig ausgeübte Zurückbehaltungsrechte an der eigenen Leistung wegen ausbleibender fälliger Vergütungszahlungen. Die Geltendmachung der Rechte aus Ziffer 4.2 bleibt unberührt.

5.2
Die Leistungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem alle kaufmännischen und technischen Belange zur Leistungserbringung geklärt und alle Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, insbesondere Waren- und Probenlieferungen, Leistung etwaiger Anzahlungen.

5.3
Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn BBF bis zu ihrem Ablauf dem Auftraggeber die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt hat oder die Ware weisungsgemäß an den Spediteur/Versender übergeben hat.

5.4
BBF haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzug der Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung oder bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die BBF nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse BBF die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind die Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag durch schriftliche Erklärung berechtigt.

5.5
Bei Hindernissen/Behinderungen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen um den Zeitraum des Hindernisses/der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

5.6
Gerät BBF mit einer Leistung in Verzug oder wird BBF eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von BBF auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

 

6. An-/Abtransport, Gefahrenübergang

6.1
Die zu behandelnde Ware/Probe ist in einer Verpackung anzuliefern, die eine leichte und sichere Behandlung durch BBF erlaubt und zur Wiederverwendung beim Rücktransport geeignet ist. Aufwendungen für ein erforderlich werdendes Umpacken und/oder eine Zwischenlagerung der zu behandelnden Ware hat der Auftraggeber BBF zu erstatten.

6.2
Der Auftraggeber hat die zu behandelnde Ware auf seine Kosten und Gefahr erforderlichenfalls verzollt termingerecht anzuliefern. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Ware mit den der Validierung zugrundeliegenden Parametern übereinstimmt. Hierzu gehören insbesondere die von BBF vorgegebenen Rahmenbedingungen wie z. B. das Flächengewicht und/oder Maßangaben wie Durchmesser, Wandstärke usw. Die Bestrahlung der Ware erfolgt (falls zwischen BBF und dem Auftraggeber nicht ausdrücklich gesondert vereinbart) in einem durch BBF spezifizierten Bestrahlungskarton (= Standardkarton, 554x457x457 mm, Fassungsvermögen 110 l). Der Auftraggeber wird die Ware gemäß der definierten und qualifizierten Beladungskonfiguration/Packanordnung in dem vereinbarten Karton bei BBF anliefern (lassen). Im Falle des Standardkartons darf dessen Gewicht bei gleichmäßiger und homogener Befüllung mit dem Bestrahlungsgut 25 kg nicht übersteigen. Die Geltendmachung der Rechte aus Ziffer 4.2 bleibt unberührt.

6.3
BBF ist verpflichtet, die angelieferte Ware für den Auftraggeber mit der Sorgfalt, die BBF in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, zu verwahren. BBF haftet insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung von BBF bei Schäden an der Ware des Auftraggebers inklusive Verpackung ist der Höhe nach gemäß nachfolgender Ziff. 9.3 beschränkt.

6.4
Der Auftraggeber hat die behandelte Ware inkl. Verpackung auf seine Kosten und Gefahr abzuholen bei BBF, Kernen i. R. (EXW Incoterms 2020). Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware mit dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem BBF die Ware an einen Spediteur oder einen sonstigen zur Durchführung der Versendung bestimmten Institution übergeben hat. Der Auftraggeber trägt die Transportkosten. Der Abschluss einer Versicherung gegen Bruch- und Transportrisiken obliegt allein dem Auftraggeber. Verzögert sich die Abholung oder der erwünschte Versand der Ware, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs spätestens 2 Tage nachdem die behandelte Ware abhol- bzw. versandbereit ist und BBF dies dem Auftraggeber angezeigt hat, auf den Auftraggeber über.

6.5
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch BBF im eigenen Werk werden die Lagerkosten nach Aufwand separat berechnet (Lagervergütung 2,00 € netto je Tag je Palette (gilt für Leistungen Verpackung und Sterilisation; freibleibend).

 

7. Preise und Zahlungsbedingungen

7.1
Alle Preise verstehen sich in EURO „ab Werk“ netto zzgl. Verpackung und der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt BBF nicht zurück, sie werden Eigentum des Auftraggebers; hiervon ausgenommen sind Paletten. Beim Versendungskauf auf Wunsch des Auftraggebers, trägt dieser die tatsächlich entstandenen Transportkosten ab Lager.

7.2
Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von BBF zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise von BBF (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

7.3
Der Rechnungsbetrag ist, sofern nichts anderes vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei BBF. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

7.4
Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kommt er in Verzug. Ab Verzugseintritt sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

7.5
Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

7.6
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von BBF auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist BBF berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen und nach den gesetzlichen Vorschriften - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann BBF den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

8. Qualitative Leistungsstörung (Gewährleistung)

8.1
Berichte von BBF (insbesondere über durchgeführte Prüfungen) werden auf der Grundlage des Auftraggeber-Materials erstellt und dienen ausschließlich dem Auftraggeber. Dritte können sich hierauf nicht berufen. Insoweit haftet BBF hierfür auch nicht. Dies gilt insbesondere für Schäden, die Dritten wegen fehlerhaften oder irrtümlichen Angaben in von BBF erstellten Berichten oder dem Auftraggeber mitgeteilter Ergebnisse entstehen. Die Auswertung, Verwertung und Verwertbarkeit der Berichte liegen in der ausschließlichen Verantwortung des Auftraggebers. Auch insoweit haftet BBF nicht.

8.2
BBF haftet dem Auftraggeber sowie Dritten gegenüber nicht für Schäden oder Aufwendungen, die durch verspätete(s), unrichtige(s) und/oder unvollständige(s) Auftraggeber-Material, Angaben oder sonstige nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Mitwirkungshandlungen oder nicht, nicht ordnungsgemäß oder verspätet erfüllte Pflichten des Auftraggebers entstehen. Entsprechendes gilt bei Änderungen der validierten Verarbeitungsparameter bei unterlassener/verspäteter Mitteilung durch den Auftraggeber oder bei einem Verzicht des Auftraggebers auf eine Validierung. BBF haftet  ebenso wenig für (i) die Aktualität und Rechtmäßigkeit des Auftraggeber-Materials sowie (ii) Schäden an Auftraggeber-Materialien, die durch Ereignisse und Umstände eintreten, die von BBF nicht zu vertreten sind, z. B. Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser, höhere Gewalt.

8.3
BBF übernimmt weder gegenüber dem Auftraggeber noch gegenüber Dritten – vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung – eine Haftung dafür, dass ein Produkt oder Erzeugnis des Auftraggebers, betreffend das BBF eine Leistung erbringt, fehlerfrei oder für den Gebrauch geeignet ist. Eine von BBF erbrachte (Labor-)Prüfung und ein darauf basierender Bericht entlässt den Auftraggeber oder Dritte nicht aus der Produkthaftpflicht. BBF haftet nicht für Schäden, die durch das Produkt/Erzeugnis und/oder dessen Gebrauch/Anwendung verursacht wurde. Die diesbezügliche (indirekte oder direkte) Haftung von BBF für Folgeschäden ist ebenfalls ausgeschlossen. Hierzu gehören etwa entgangener Gewinn, Geschäftsausfall, Verlust einer Geschäftsgelegenheit, Minderung des Unternehmenswertes oder Kosten im Zusammenhang einer Maßnahme im Markt. Eine Haftung von BBF für Kosten des Auftraggebers, die aufgrund der Inanspruchnahme des Auftraggebers durch Dritte (insbesondere Produkthaftungsansprüche) entstehen, ist ausgeschlossen.

8.4
Ist die von BBF erbrachte Leistung mangelhaft, kann BBF zunächst zwischen Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) wählen. Der Auftraggeber erkennt an und weiß, dass die Dienstleistungen der BBF (insbesondere Bestrahlung) in der Regel nur einmal durchgeführt werden können. Bei von BBF durchgeführter mangelhafter Dienstleistung stellt der Auftraggeber daher zur Nacherfüllung BBF neue Ware und Proben kostenlos zur Verfügung. Im Übrigen ist BBF verpflichtet, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, kann BBF vom Auftraggeber die hieraus entstandenen Kosten ersetzt verlangen.

8.5
Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ist eine Rüge durch diesen, die unverzüglich entsprechend § 377 HGB zu erfolgen hat.

8.6
Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung in Form der Aufbringung der vom Auftraggeber in seiner Bestellung angegebenen Strahlendosis auf das zu bestrahlende Gut im Rahmen der Nacherfüllung nicht oder nicht innerhalb der vom Auftraggeber ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist oder ist diese aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar oder lässt BBF die Nachfrist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt oder kann eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. Diese Rechte sind auf den konkreten Auftrag beschränkt. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.

8.7
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten, wenn BBF die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

8.8
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz bzw. den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, bestimmen sich nach Ziffer 9.

8.9
Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang.

 

9. Haftung auf Schadensersatz

9.1
Die Haftung von BBF auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9 eingeschränkt.

9.2
BBF haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von BBF.

9.3
Wenn und soweit BBF nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 9.2 dem Grunde nach haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die BBF bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die BBF bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Der Höhe nach ist die Haftung von BBF in Fällen grober Fahrlässigkeit pro Schadensfall beschränkt auf maximal den zweifachen Wert des betroffenen Einzelauftrags und pro Vertragsjahr maximal auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 10.000,00 € und in Fällen einfacher Fahrlässigkeit pro Schadensfall auf maximal den Wert des betroffenen Einzelauftrags und pro Vertragsjahr maximal auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 5.000,00 €.

9.4
Soweit BBF technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von BBF geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9.5
Die Haftungsbeschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung von BBF wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für die Haftung von BBF nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.6
Soweit dem Auftraggeber nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf von einem Jahr nach Gefahrenübergang, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften längere Verjährungsfristen vorsehen.

9.7
Soweit BBF neben anderen als Gesamtschuldner haften sollte, haftet sie stets nur subsidiär an letzter Stelle.

 

10. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und Know-how

10.1
Der Auftraggeber erkennt die gewerblichen Schutzrechte sowie das Know-how von BBF an.

10.2
Sämtliche gewerblichen Schutzrechte, einschließlich Know-how, bleiben das alleinige Eigentum von BBF. Vorbehaltlich zwingender Vorschriften, die sich aus dem anwendbaren Recht ergeben, oder vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen, werden dem Auftraggeber keine Rechte an gewerblichen Schutzrechten oder Know-how von BBF gewährt.

10.3
Arbeitsergebnisse wie z. B. Erfindungen, die BBF oder deren Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erzielen, stehen ausschließlich BBF zu.

 

11. Kündigung

11.1
Die Kündigung einer Bestellung ist bis zum Beginn der Dienstleistung jederzeit möglich, danach nur noch aus wichtigem Grund. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Kündigt der Auftraggeber, so hat BBF bei einer Kündigung bis zum Beginn der Dienstleistung einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale von 10 % des Nettorechnungsbetrages. Der Nachweis, dass der Schaden tatsächlich geringer war als diese vereinbarte Pauschale, ist dem Auftraggeber nicht abgeschnitten. Bei späterer Kündigung hat BBF Anspruch auf Bezahlung der tatsächlich erbrachten Leistung einschließlich des darauf entfallenden kalkulatorischen Gewinns.

11.2
Bei fristloser Kündigung durch BBF aus wichtigem Grund, hat der Auftraggeber BBF die Kosten, die BBF aus der fristlosen Kündigung erwachsen, zu erstatten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber die erforderlichen Mitwirkungshandlungen nach nicht erbringt, Anmeldung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers sowie Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als einem Monat.

 

12. Datenverarbeitung

BBF speichert und verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Durchführung der Leistungen und für die Abwicklung der Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1
Erfüllungsort ist der Sitz von BBF in Kernen i. R. Gerichtsstand ist der Sitz von BBF. BBF ist berechtigt, auch am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht (BGB, HGB) unter Ausschluss aller internationalen Rechtsordnungen und der Regelungen des Internationalen Privatrechts.

13.2
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Veränderungen und Ergänzungen, einschließlich einer Änderung dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

13.3
Sollte eine Bedingung ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die nicht rechtswirksame Bedingung ist durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahekommende gesetzlich zulässige Bedingung zu ersetzen.

 

 

 


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